Die Daten werden so lange verarbeitet, wie es zur Erfüllung der Verarbeitungszwecke erforderlich ist, und keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Einwilligung wird für eine Dauer von drei Jahren nach dem Ablauf für Nachweiszwecke aufbewahrt. Rechtsgrundlage ist die gesetzliche Pflicht von Verantwortlichen, die Einwilligung nachweisen können zu müssen.